BÄK: Zweitmeinungsverfahren widerspricht Grundzügen ärztlichen Handelns
Berlin (bäk) – Die Bundesärztekammer (BÄK) hat sich gegen das sogenannte „Zweitmeinungsverfahren“ bei der Verordnung von kostenintensiven, besonderen Arzneimitteln ausgesprochen. In § 73d SGB V, der mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt wurde, soll der Gemeinsame Bundesausschuss künftig die inhaltlichen Details der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung regeln. „Die Bundesärztekammer hält in Abstimmung mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft diese sozialgesetzlich verpflichtende Regelung und die Eckpunkte der Entscheidung für keine geeigneten Instrumente zur Verbesserung der Behandlungsqualität und der Wirtschaftlichkeit“, betont die BÄK.
Die Indikationsstellung für den Einsatz besonderer Arzneimittel müsse immer in einem Gesamtkonzept der Behandlung gesehen werden. Die geplante Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie durch die „Verordnung besonderer Arzneimittel“ stelle in der vorliegenden Form einen gravierenden Eingriff in die Arzt-Patienten-Beziehung dar und widerspricht den Grundzügen ärztlichen Handelns. Aus einer langfristigen Betreuung und Therapie des Patienten hervorgegangene Entscheidungsprozesse des behandelnden Arztes würden übergangen. „Nicht Arzt und Patient entscheiden über die Durchführung eines ‚Zweitmeinungsverfahrens’, sondern vorrangig die Kosten eines Arzneimittels. Zusätzlich wird die Ärzteschaft durch dieses aufwändige Genehmigungsverfahren mit noch mehr Bürokratie belastet“, warnt die BÄK.
Zudem bestehe durch die Regelung die Gefahr, dass Arzneimittelhersteller das Einholen der „Zweitmeinung“ als Marketinginstrument nutzen könnten. Es müsse deshalb gewährleistet sein, dass „Zweitmeinungen“ im Rahmen der Verordnung von besonderen Arzneimitteln unabhängig von möglichen Interessenkonflikten abgegeben werden.
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