Keine Augenhintergrunduntersuchung beim Optiker
Einstweilige Verfügung stoppt Broschüre des ZVA
Düsseldorf (bva) – Augenoptiker dürfen keine Untersuchung des Augenhintergrunds vornehmen und den Befund dann als „auffällig“ oder „unauffällig“ beurteilen. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem Gerichtsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19. Juni entschieden. Dieses Urteil unterstreicht die medizinische Kompetenz der
Augenärzte, die eine langjährige Ausbildung absolvieren, um Augenkrankheiten zuverlässig erkennen und behandeln zu können.
Das Landgericht Düsseldorf hat dem Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) den Vertrieb einer Broschüre untersagt, in der für die Untersuchung des Augenhintergrunds mit der so genannten Ophthalmoskopie beim Optiker, einem Handwerksberuf, geworben wird (AZ: 12 O 205/09). Prof. Dr. med. Bernd Bertram, erster Vorsitzender des Berufsverbands der Augenärzte Deutschlands (BVA),
kommentiert das Urteil vom vergangenen Freitag: „Die Augenoptiker gaukeln dem Verbraucher in dieser irreführenden Broschüre vor, eine medizinisch fundierte Untersuchung durchführen zu können.“
Mit der Broschüre wollte der ZVA für „die Betrachtung des Augenhintergrundes beim Augenoptiker“ werben. Zweck der Untersuchung sollte es sein, das Auge als auffällig oder unauffällig einzustufen und dem Verbraucher gegebenenfalls „mittelfristig“ oder „kurzfristig“ einen Besuch beim Augenarzt zu empfehlen. Damit verstößt der ZVA gegen das Heilmittelwerbegesetz, urteilte das Gericht, das darin eine „wahrscheinliche mittelbare Gesundheitsgefährdung“ der Verbraucher sah: „Eine mögliche Früherkennung kann hierdurch verhindert werden, wenn der Augenoptiker dem Kunden eine Unauffälligkeit bescheinigt. (…) Durch die Beurteilung ,unauffällig‘ wiegt sich der Kunde in einer medizinischen Sicherheit, die die Untersuchung durch den Optiker wegen der Qualifikation und technischen Untersuchungsmöglichkeiten gar nicht bieten kann.“ Damit wird deutlich, dass dem Optiker, dessen Ausbildung handwerklich ausgerichtet ist, die Qualifikation für eine solche Untersuchung fehlt.
„Die Untersuchung des Augenhintergrundes ist weit mehr als ein technischer Vorgang“, stellt Prof. Bertram klar: „Spezialkameras sind ein mögliches Hilfsmittel, um Fotos der Netzhaut anzufertigen. Die Beurteilung der Netzhaut und die Einschätzung, ob ein Patient ein erhöhtes Risiko für eine Augenkrankheit hat oder ob gar bereits eine Krankheit vorliegt, setzt jedoch eine fundierte medizinische Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde und langjährige Erfahrung bei solchen
Beurteilungen voraus.“
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(Pressemeldung vom Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA))