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Keine Augenhintergrunduntersuchung beim Optiker

Einstweilige Verfügung stoppt Broschüre des ZVA Düsseldorf (bva) – Augenoptiker dürfen keine Untersuchung des Augenhintergrunds vornehmen und den Befund dann als „auffällig“ oder „unauffällig“ beurteilen. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem Gerichtsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19. Juni entschieden. Dieses Urteil unterstreicht die medizinische Kompetenz der Augenärzte, die eine langjährige Ausbildung absolvieren, …
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