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Anforderungen zur Behandlung von Morbus Wilson in der ASV beschlossen

Patientinnen und Patienten mit Morbus Wilson – einer selten auftretenden erblichen Störung des Kupferstoffwechsels – können künftig im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) behandelt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Freitag in Berlin die erkrankungsspezifischen Anforderungen für das Leistungsangebot beschlossen, beispielsweise die notwendige Qualifikation des Ärzte-Teams und den genauen diagnostischen und therapeutischen Leistungsumfang. Mit Inkrafttreten der Regelungen können ASV-Teams den zuständigen Landesbehörden ihre Teilnahme an der ASV anzeigen.


„Die neue ASV-Anlage stellt ein spezielles Behandlungsangebot nach § 116b SGB V für Patientinnen und Patienten mit Morbus Wilson dar. Das Risiko einer Unter- oder Fehlversorgung von Patientinnen und Patienten mit seltenen Erkrankungen – wie der Stoffwechselerkrankung Morbus Wilson – wird unter den derzeitigen ökonomischen und strukturellen Rahmenbedingungen leider eher größer. Wir hoffen, mit der neuen ASV-Anlage einen Beitrag für die medizinisch notwendige Versorgung leisten zu können. Insbesondere wollen wir die Latenzzeit zwischen Erstsymptomatik und Einleitung der adäquaten Therapie abkürzen, denn nur so können an sich vermeidbare Langzeitschäden wie eine Leberzirrhose und schwerwiegende neurologisch-psychiatrische Symptome verringert werden“, so Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses ASV.

Im ASV-Kernteam zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Morbus Wilson müssen Fachärztinnen und -ärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie für Neurologie vertreten sein. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, ist zusätzlich eine entsprechende pädiatrische Expertise in das Team zu integrieren.

Bei Morbus Wilson handelt es sich um eine selten auftretende Erkrankung, bei der die Kupferausscheidung über die Gallenwege vermindert ist. Unbehandelt führt sie aufgrund der toxisch wirkenden Kupferanreicherungen im Körper zu Leberzirrhose und weiteren Organschäden.

Morbus Wilson gehört zu den Erkrankungen, für die der G-BA bereits eine Anlage in der Richtlinie zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus (ABK-RL) erarbeitet hatte. Diese Regelungen waren Ausgangspunkt für die Beratung der nun beschlossenen ASV-Regelungen. Für die bestehenden Angebote von Krankenhäusern gemäß ABK-RL greift eine Übergangsregelung, wonach die erteilten Bescheide spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten einer entsprechenden ASV-Regelung unwirksam werden.

Der Beschluss treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Hintergrund: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

Gesetzliche Grundlage der ASV ist § 116b SGB V, der mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) neu gefasst wurde. Der zuvor ausschließlich auf die ambulante Behandlung im Krankenhaus bezogene Geltungsbereich wurde mit dem Gesetz auch auf vertragsärztliche Leistungserbringer ausgedehnt.

Die ASV-Richtlinie regelt die generellen Anforderungen an die Leistungserbringer für die Teilnahme an der ASV sowie den Zugang der Patientinnen und Patienten zu diesem Versorgungsbereich. In den Anlagen 1 und 2 der Richtlinie sind die spezifischen Regelungen für Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen konkretisiert. Die Anlage 3 regelt hochspezialisierte Leistungen; hierfür wurden bisher noch keine Beschlüsse gefasst. In den Anlagen werden die einbezogenen Erkrankungen anhand von ICD-Codes definiert. Darüber hinaus wird der Behandlungsumfang in sogenannten Appendizes festgelegt, die jeweils in zwei Bereiche unterteilt sind:

Im Abschnitt 1 werden die Leistungen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthalten sind, mit den entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) benannt und den Facharztgruppen zugeordnet, die diese abrechnen dürfen.

Im Abschnitt 2 sind neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aufgeführt, die zum Behandlungsumfang der ASV zählen und die bislang nicht im EBM enthalten sind.

Nach Inkrafttreten einer ASV-Indikation soll der ergänzte Bewertungsausschuss alle definierten Abschnitt-2-Leistungen in die EBM-Kapitel 50 bzw. 51 für die ASV übertragen. Der G-BA prüft jährlich den durch die regelmäßige Aktualisierung des EBM erforderlichen Anpassungsbedarf der Appendizes.

(pi G-BA, 16.03.2018)

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