Änderungen zum 1. Januar 2012
Die Änderungen, die zum 1. Januar 2012 in Kraft treten, betreffen unter anderem Pflegesätze, Versicherungspflicht in dualen Studiengängen, Zuschüsse für privat versicherte ALG II-Empfänger, Versorgungsstrukturgesetz (z. B. ambulante spezialfachärztliche Versorgung für seltene Erkrankungen, zahnärztliche Versorgung von Pflegebedürftigen und Behinderten), Beitrags-bemessungsgrenzen, Zusatzbeiträge usw. Hier eine Auswahl, die für Patienten wichtig ist:
Höhere Pflegesätze
Die Leistungsansprüche der Versicherten an die Pflegeversicherung steigen in der häuslichen Pflege in der Pflegestufe I von 440 auf 450 Euro, in der Pflegestufe II von 1040 auf 1100 Euro und in der Pflegestufe III von 1510 auf 1550 Euro. Der Satz für Härtefälle bleibt konstant bei 1918 Euro. In der vollstationären Pflege steigen die Leistungsansprüche für Versicherte der Pflegestufe III ebenfalls auf 1550 Euro (2011: 1510 Euro) und für Härtefälle auf 1918 Euro (2011: 1825 Euro).
Versicherungspflicht in dualen Studiengängen
Es ist gesetzlich klargestellt worden, dass alle Teilnehmer an allen Formen von dualen Studiengängen sozialversicherungsrechtlich einheitlich und so zu behandeln sind wie die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Sie sind damit unter anderem versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflege-versicherung. Dies gilt während der gesamten Dauer des Studienganges, das heißt sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studienphasen.
Direktüberweisung der Zuschüsse für privat versicherte ALG II-Empfänger
Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlt das Jobcenter nicht mehr an die ALG II-Empfänger aus, sondern überweist sie direkt an das
Versicherungsunternehmen. Analog wird in der Sozialhilfe verfahren.
- SGB IV-Änderungsgesetz (PDF)
Änderungen, die sich aus dem Versorgungsstrukturgesetz ergeben
Die meisten Inhalte des Versorgungsstrukturgesetztesind in erster Linie für Ärzte und andere Gesundheitsberufe von Interesse. Nichtsdestotrotz ist einiges auch für uns und insbesondere auch für Menschen mit seltenen Krankheiten von Belang:
- Es wird stufenweise eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung für Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltenen Erkrankungen und hochspezialisierten Leistungen als eigenständiger Bereich im Gesundheitsversorgungssystem der GKV mit gleich hohen speziellen Qualifikationsanforderungen für niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und Krankenhäuser geschaffen. Die Konkretisierung erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen gesetzlicher Vorgaben durch Richtlinien.
- Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält ein neues Instrument zur Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht mit hinreichender Evidenz belegt ist. Er kann innovative Unter-
suchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial künftig zeitlich begrenzt unter strukturierten Bedingungen bei gleichzeitigem Erkenntnisgewinn unter Aussetzung des Bewertungsverfahrens erproben. Die Anbieter einer innovativen Methode erhalten das Recht, beim Gemeinsamen Bundesausschuss eine Erprobung zu beantragen. - Die Angebotsmöglichkeiten der Krankenkassen für Satzungsleistungen werden deutlich ausgeweitet. Dies gilt für Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz), nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern.
- Krankenkassen sollen künftig Satzungsregelungen zur Haushaltshilfe über den Pflichtleistungsanspruch hinaus für den Fall vorsehen, dass Versicherten wegen einer ambulanten Krankenbehandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, etwa die Gewährung von Haushaltshilfe auch an Alleinstehende.
- Verbesserung des Entlassmanagements nach Krankenhausaufenthalt.
- Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen oder Menschen mit Behinderungen, die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können, durch die Einführung einer zusätzlichen Vergütung für die erforderliche aufsuchende Betreuung durch den Zahnarzt.
- Gesetzliche Klarstellung, dass der Sicherstellungsauftrag auch beinhaltet, Versicherten in einem angemessenen Zeitraum fachärztliche Versorgung zukommen zu lassen.
- Klarstellung im Leistungsrecht, dass Versicherte mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, eine noch nicht allgemein anerkannte Leistung beanspruchen können, wenn Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (Klarstellung des Geltungsumfangs des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 – BvR 347/98 –).
- Gezielte Regelungen, die den Versicherten im Falle von Krankenkassenschließungen den Kassenwechsel erleichtern und dabei die unterbrechungsfreie Krankenversicherung sicherstellen sowie die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bei Pflichtverletzungen von Kassenvorständen stärken.
Neue Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für das Jahr 2012 3825 Euro im Monat bzw. 45.900 Euro im Jahr (2011: 3712,50 Euro bzw. 44.550 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 4237,50 Euro im Monat bzw. 50.850 Euro im Jahr (2011: 4125 Euro bzw. 49.500 Euro).
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Null
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 beträgt wie in 2011 null Euro. Somit wird auch in 2012 kein Sozialausgleich bei Zusatzbeiträgen durchgeführt.
Gebührenordnung für Zahnärzte novelliert
Die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) wurde novelliert und an den aktuellen Stand der zahnärztlichen Behandlung angepasst. So wurde zum Beispiel eine klare Abrechnungsgrundlage für häufig erbrachte, bisher nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen geschaffen. Die GOZ regelt die Vergütung für privat-zahnärztliche Leistungen im Rahmen der Behandlung von Privatversicherten. Für gesetzlich Krankenversicherte findet die GOZ nur dann Anwendung, wenn die Versicherten über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende besonders aufwendige Zahnersatzleistungen oder Füllungs-alternativen in Anspruch nehmen.
(In Anlehnung an Pressemeldungen des Bundesministeriums für Gesundheit, BMG)