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Verordnungsfähigkeit von Blutzuckerteststreifen wird auf das Notwendige begrenzt

Berlin– Harn- und Blutzuckerteststreifen sind künftig nur noch dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, wenn sie für Patientinnen und Patienten wirkliche Vorteile haben. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin entschieden. Patientinnen und Patienten, die Insulin spritzen, sind von der Regelung nicht betroffen, unabhängig davon, ob sie an einem Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 leiden.

Die Einschränkung der bisher nicht begrenzten Verordnungsfähigkeit von Harn- und Blutzuckerteststreifen gilt ausschließlich für nicht insulinpflichtige Diabetiker mit Diabetes mellitus Typ 2. Für diese Patientengruppe hat der G-BA eine Nutzenbewertung der Blutzuckerselbstmessung vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durchführen lassen. Dabei zeigte sich, dass nicht insulinpflichtige Patientinnen und Patienten, die orale Antidiabetika einnehmen, von einer Selbstmessung nicht profitieren, weil sich daraus keinerlei direkte Konsequenzen auf die Therapie ergeben. Eine eventuell erforderliche Anpassung der Tablettendosis wird in größeren Abständen regelmäßig und ausschließlich durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt beurteilt und durchgeführt. Die Selbstmessung hat nach dem Bewertungsergebnis des IQWiG für diese Patienten keinen Nutzen hinsichtlich des Verlaufs der Erkrankung.

Der Beschluss sieht allerdings eine weitreichende Ausnahmeregelung vor, die in Abstimmung mit den im G-BA mitberatenden Patientenvertretern getroffen wurde. Demnach können Vertragsärztinnen und -ärzte Harn- und Blutzuckerteststreifen weiterhin verordnen, wenn eine instabile Stoffwechsellage vorliegt. Blutzuckerschwankungen können auftreten, wenn zusätzlich zum Diabetes noch andere Erkrankungen hinzukommen oder Patienten neu auf bestimmte orale Antidiabetika eingestellt werden und deshalb vorübergehend häufigere Kontrollen des Blutzuckerspiegels sinnvoll sind.

Der G-BA hat unter anderem die gesetzliche Aufgabe, Leistungen der GKV auf ihren tatsächlichen Nutzen hin zu überprüfen und diese auf das Maß des Notwendigen zu begrenzen. Derzeit betragen die jährlichen Ausgaben der GKV für Harn- und Blutzuckerteststreifen 900 Millionen Euro, ohne dass bisher hinreichend geklärt wurde, ob Patientinnen und Patienten von einer Selbstmessung profitieren.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach der Nichtbeanstandung zum Beginn des übernächsten Quartals nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Auf seiner Homepage hat der G-BA weitere Informationen zu diesem Beschluss unter folgendem Link zusammengefasst:

http://www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/arzneimittel/nutzenbewertung/teststreifen/

(Pressemeldung des Gemeinsamen Bundesausschuss)
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Hintergrundinformation:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands. Er ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in vielen Bereichen über den Leistungsanspruch der Solidargemeinschaft von etwa 70 Millionen in Deutschland gesetzlich krankenversicherten Menschen rechtsverbindlich zu entscheiden.

Er trifft vielfältige Entscheidungen zu Fragen der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Daneben ist er mit Qualitätssicherung und

Insbesondere verfügt er über eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen, wenn nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Weitere wesentliche Aufgaben sind unter anderem der Beschluss von Richtlinien, die für Vertragsärzte, Krankenhäuser, Versicherte und Krankenkassen die einzelnen Leistungen konkretisieren, zum Beispiel in den Bereichen ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Bedarfsplanung, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel. Der Ausschuss hat schließlich über die Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zur GKV zu entscheiden und Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden können, zu bestimmen.

(Quelle: Wikipedia)

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