Ambulante Behandlung im Krankenhaus
Bundessozialgericht weist Revisionen der KBV als unzulässig zurück
Berlin/Kassel (gba) – Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat am Mittwoch in Kassel zwei Klagen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu Voraussetzungen ambulanter Behandlungen im Krankenhaus nach §116 b SGB V als unzulässig abgewiesen.
Die KBV wollte mit den Revisionen vor dem BSG gegen die Abweisung zweier Klagen durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) gegen Beschlüsse des G-BA vorgehen, mit denen die ambulante Krankenhausbehandlung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose und Multipler Sklerose (Az.: L 7 KA 30/08 KL) sowie mit Krebserkrankungen (Az.: L 7 KA 50/08 KL) geregelt sind. Das LSG hatte bereits im Juli 2009 in dieser Sache zu Gunsten des G-BA geurteilt und beide Klagen als unzulässig abgewiesen, da der KBV grundsätzlich keine Klagebefugnis gegen Entscheidungen des G-BA zustünde.
In beiden Verfahren versuchte die KBV durchzusetzen, dass die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus von einer gesicherten Diagnose und der Überweisung durch eine niedergelassene Fachärztin oder einen niedergelassenen Facharzt abhängig gemacht wird. Die vom G-BA beschlossenen Regelungen lassen allerdings – von medizinisch begründeten Ausnahmen abgesehen – Verdachtsdiagnosen und Überweisungen auch durch eine Hausärztin oder einen Hausarzt zu.
Im Fall der Regelungen zu Krebserkrankungen wollte die KBV durchsetzen, dass der G-BA eine weitere Differenzierung der gesetzlich normierten Erkrankungen nach seltenen Erkrankungen und besonderen Verlaufsformen vornimmt.
Das BSG hat in seinen heutigen Entscheidungen zwar der KBV sowohl in ihrer Funktion als Trägerorganisation des G-BA als auch als Verantwortliche für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich die Befugnis zugesprochen, gegen Entscheidungen des G-BA klagen zu können. Jedoch seien solche Klagen nur zulässig, wenn die KBV ein Feststellungsinteresse in Form einer unmittelbaren Verletzung eigener Rechte durch eine Entscheidung des G-BA geltend machen könne.
In den vorliegenden Fällen liegt nach Ansicht des BSG eine solche Rechtsverletzung der KBV durch die Entscheidungen des G-BA zu § 116b SGB V jedoch nicht vor, so dass ein für die Klagezulässigkeit notwendiges Feststellungsinteresse nicht gegeben ist. Insbesondere mit der allgemeinen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen oder Zielsetzungen oder auch nur der Befürchtung einer solchen Beeinträchtigung, wie von der KBV vorgebracht, lässt sich nach Ansicht des BSG keine ausreichende Verletzung eigener Rechte herleiten.
Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat, ob den Trägerorganisationen bei evident rechtswidriger Kompetenzüberschreitung des G-BA in seinen Entscheidungen eine Klagebefugnis zukommen könnte. Hierfür seien vorliegend aber auch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr habe der G-BA bei den streitgegenständlichen Entscheidungen entsprechend seinem gesetzlichen Regelungsauftrag gehandelt. Dies stellte das BSG in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich fest.
Der G-BA hat unter anderem die Aufgabe, den in § 116b vorgegebenen Katalog der hochspezialisierten Leistungen, der seltenen Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen zu konkretisieren. Dabei legt er die Einzelheiten zu Krankheitsbild und Behandlungsverlauf sowie die Anforderungen fest, die Krankenhäuser erfüllen müssen, um diese ambulanten Behandlungen anbieten zu dürfen. Zudem bestimmt der G-BA, in welchen Fällen eine Überweisung der Patientinnen und Patienten zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus durch die Hausärztin oder den Hausarzt oder die Fachärztin oder den Facharzt erforderlich ist.
Bislang hat der G-BA die Voraussetzungen für die spezialisierte ambulante Behandlung folgender Erkrankungen geschaffen: angeborene Skelettsystemfehlbildungen, schwerwiegende immunologische Erkrankungen, Anfallsleiden, neuromuskuläre Erkrankungen, onkologische Erkrankungen, primär sklerosierende Cholangitis, Morbus Wilson, Marfan-Syndrom, Mukoviszidose, pulmonale Hypertonie, Hämophilie, Tuberkulose, Multiple Sklerose, schwere Herzinsuffizienz, HIV/AIDS, Rheuma, biliäre Zirrhose und Kurzdarmsyndrom.
(Pressemeldung des Gemeinsamen Bundesausschuss)