Arbeitsrechts-Urteil - Abmahnung:
Arbeitgeber muss Fehlverhalten konkret nachweisen Eine Abmahnung für Beschäftigte muss bestimmte Bedingungen erfüllen, damit sie überhaupt gültig ist.
Ein Fehlverhalten muss der Arbeitgeber (AG) im Zweifel genau beweisen.Wenn eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist, muss der AG sie aus der Personalakte entfernen.
Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält und damit das berufliche Fortkommen des Betreffenden beeinträchtigt.
Denn dies widerspricht der Beachtung des Persönlichkeitsrechts des ANs, mit Verweis auf ein Urteil des
LAG Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 Sa 133/19)In dem
Fall ging es um eine Mitarbeiterin eines Unternehmens, das Autohäuser betreibt.
Ihr AG warf ihr vor, in drei Fällen das Bestellsystem falsch bedient zu haben, wodurch ein finanzieller Schaden entstanden sei.
Dafür erhielt die Frau drei Abmahnungen.
Das Gericht entschied aber, dass AG die Abmahnungen aus der Personalakte entfernen müssen.
Es befand unter anderem, dass die Abmahnungen nicht klar zum Ausdruck brachten, dass das abgemahnte Verhalten im Wiederholungsfall zur Kündigung führen wird - und damit erfüllten die Abmahnungen nicht ihre vorgeschriebene Warnfunktion.
Beweislast liegt beim Arbeitgeber Daneben konnte der AG aber auch nicht darlegen, dass der Mitarbeiterin die Fehler tatsächlich unterlaufen waren.
Und die Beweislast, das Fehlverhalten konkret nachzuweisen, wenn die Mitarbeiterin es bestreitet, liegt laut Gericht beim AG.
Zum Hintergrund: AN können verlangen, dass eine zu Unrecht erteilte Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird.
Entscheidend sind hier die §§ 242 und 1004 im BGB.
Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
so die ständige Rechtsprechung des BAG.
Der AG hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des ANs in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten.
Fundquelle: Auszug – „ALTMARK-Zeitung“ Juli 2020