Arbeitsrecht:
Rücknahme der Kündigung
Eine Kündigung ist eine sogenannte einseitige Willenserklärung, die sofort ihre Wirkung entfaltet,
sobald sie dem Empfänger zugeht.
Das bedeutet, dass sich eine solche Erklärung auch nicht hinterher einfach wieder zurücknehmen lässt.
Da eine solche Rücknahmeerklärung nur ein Angebot sein kann, das alte Arbeitsverhältnis fortzusetzen,
ist ein Gekündigter deshalb auch nicht gezwungen, ein solches Angebot anzunehmen.
Vielmehr kann er sich trotzdem für ein Kündigungsschutzverfahren entscheiden.
Bei angebotener Leistung muss Lohn gezahlt werden
Was aber, wenn der Arbeitgeber (AG) die Rücknahme einer Kündigung erklärt und der Arbeitnehmer (AN) das Kündigungsschutzverfahren dennoch durchführt und diese Klage gewinnt? Muss der AG trotz der Erklärung, dass er an der Kündigung nicht festhalte, den Lohn für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens nachzahlen?
Der sogenannte Annahmeverzugslohn verpflichtet den AG grundsätzlich dazu, den Arbeitslohn auch dann zu zahlen,
wenn er den AN arbeiten lässt, obwohl dieser seine Arbeitsleistung angeboten hat.
(BAG, Urt. v. 24.5.2017 - 5 AZR 251/16)
Das BAG hat entschieden, dass der Annahmeverzugslohn auch dann entsteht, wenn der AG erklärt, dass er die Kündigung zurücknehme, aber der AN stattdessen seine Arbeit nicht wieder aufnimmt und gegen die Kündigung klagt.
Nur dann, wenn der AG gleichzeitig die konkrete Arbeitszeit und den Arbeitsort mitteilt, wäre es anders.
Fundquelle: Auszug – „VOLKSSTIMME“ Dezember 2017