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« Letzter Beitrag von RalleGA am 05. Februar 2021, 09:51:12 »
Dürfen Pflegeheime Bewohner kündigen? (2) -
Welche Fragen sind unbedingt zu stellen?
Steht die Pflege eines Familienmitgliedes ins Haus, benötigt man vielerlei Informationen.
Welche Fragen sollten pflegende Angehörige stellen?
Wird die Hilfe wegen altersbedingter Einschränkungen benötigt oder wegen einer Erkrankung?
Welche Auswirkungen hat letzteres?
Auf welche zeitliche Perspektive muss man sich einstellen? Was besagt die ärztliche Diagnose?
»Bitten Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden,
damit er Ihnen Auskunft geben kann «.
So ist es wichtig zu wissen, ob eine ständige Betreuung vonnöten ist oder ob spezielle pflegerische Kenntnisse verlangt werden.
Selbst, wenn es »nur« ums Duschen oder Einkaufen geht, muss man entscheiden, ob man sich dies körperlich zutraut.
Auch nach dem voraussichtlichen Verlauf der Erkrankung sollte man sich erkundigen.
Kann sich der Zustand wieder verbessern oder nur verschlechtern?
Ist mit Schüben zu rechnen oder mit allmählicher Veränderung?
Lassen eher die körperlichen oder eher die geistigen Kräfte nach?
Welche Auswirkungen hätte dies?
Wer sich für die häusliche Pflege eines Angehörigen entscheidet, sollte von Anfang an auch an sich persönlich denken.
Hierfür ist es ratsam, sich eine Art Netzwerk an Unterstützern aufzubauen und sich Auszeiten zu gönnen.
Welches Familienmitglied kann zu welcher Zeit die Pflege übernehmen?
Gibt es Nachbarn oder Bekannte, die kurzzeitig einspringen können?
Finden sich Gleichgesinnte, beispielsweise in einer Selbsthilfegruppe?
Was soll ein ambulanter Dienst leisten?
Welche Möglichkeiten der Entlastung gibt es?
Einen Angehörigen zu Hause zu pflegen, kostet physische wie psychische Kraft.
Meist ist es nur eine Frage der Zeit, wann der Pflegende an seine Grenzen stößt.
Ab dem Pflegegrad 2 ist es möglich, mit finanzieller Unterstützung der Pflegeversicherung die Betreuung zu splitten.
Einen Teil verrichtet der Angehörige, einen anderen der ambulante Dienst.
Dieser kann beispielsweise das Duschen, Baden oder Haare waschen übernehmen.
Es gibt hier auch sogenannte Kombi-Leistungen, bei denen das Pflegegeld für den Angehörigen
und die Sachleistungen für den ambulanten Dienst miteinander kombiniert werden.
Die Pflegeversicherung vergütet die Leistungen prozentual anteilig.
Beispiel in Pflegegrad 2: Der ambulante Dienst berechnet für seine Arbeit 413,40 €.
Das sind 60% der zur Verfügung stehenden 689 € an Sachleistungen.
Der Pflegebedürftige erhält dann 40% des Pflegegeldes, also 126,40 € von 316 €.
Entlastung lässt sich auch mit Hilfe des Entlastungsbetrages von monatlich 125 € organisieren.
Diese Summe bleibt in der Berechnung der Kombi-Leistungen unberücksichtigt.
Sie kann für hauswirtschaftliche Unterstützung wie Fenster putzen, für die Begleitung zum Arzt oder zum Einkaufen
oder auch für die zeitweise Betreuung bei einer demenziellen Erkrankung verwendet werden.
Des Weiteren kann der Pflegebedürftige einige Stunden oder Tage in der Obhut einer Tagespflege verbringen.
Dort wird er pflegerisch versorgt, findet Kontakt zu anderen Menschen und kann Angebote zum Kartenspielen oder Spazierengehen nutzen.
Für die Tagespflege stehen zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe der Sachleistungen des jeweiligen Pflegegrades zur Verfügung.
Beim Pflegerad 2 sind das 689 €.
Welche regionalen Angebote es gibt, wissen die Pflegeberater und die Pflegestützpunkte.
Was umfasst die regelmäßige Beratung?
Die Hälfte aller Pflegebedürftigen wird zu Hause allein von Angehörigen oder Freunden versorgt,
ohne dass ein ambulanter Dienst einbezogen ist.
Sie alle dürfen es laut Sozialgesetzbuch XI nicht versäumen, regelmäßig eine Beratung zu Hause zu beantragen.
Bei den Pflegegraden 2 und 3 muss dies halbjährlich, bei den Graden 4 und 5 vierteljährlich erfolgen.
Die Beratung soll helfen, die Pflege möglichst passend zu gestalten.
So werden Hinweise gegeben, welche Leistungen man in welchen Situationen zusätzlich in Anspruch nehmen kann.
So hilft die Verhinderungspflege, wenn der Angehörige wegen eigener Termine oder bei einer Erkrankung
nicht zur Verfügung stehen und eine Ersatzpflegeperson gefunden und finanziert werden muss.
Auch die Rahmenbedingungen der Kurzzeitpflege, wenn der Pflegebedürftige beispielsweise wegen eines barrierefreien Wohnungsumbaus vorübergehend nur aushäusig betreut werden kann, können hierbei besprochen werden.
Bei dem Gespräch sollten die pflegenden Angehörigen unbedingt dabei sein.
Denn es dient dazu, sich über Unterstützungsmöglichkeiten für sie selbst zu informieren.
Das können Pflegekurse sein oder eine Hilfe im Haushalt.
Für Letztere stehen 125 € monatlich zusätzlich zur Verfügung, ohne dass das Pflegegeld gekürzt wird.
In der Regel erinnert die Pflegeversicherung an den Termin.
Die Beratung muss der Pflegebedürftige oder sein bevollmächtigter Betreuer selbst anfordern.
Gesetzlich Versicherte wenden sich an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen, privat Versicherte bundeseinheitlich an die Compass Pflegeberatung unter 0800 – 10 18 800.
Selbst, wenn man aktuell keinen Gesprächsbedarf sieht, muss man den Termin vereinbaren.
Ansonsten besteht das Risiko, dass das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen wird.
Die Beratungsgespräche sind immer kostenlos und anbieterneutral.
Fundquelle: Auszug – „Neues Deutschland“ September 2020