STEUERERLEICHTERUNG3.13 Erbschaft- und SchenkungsteuerFür: gebrechliche und erwerbsunfähige Personen
Zuständig: Finanzamt
Erforderliche Unterlagen: Behindertenausweis, Atteste u.ä.
Rechtsquelle/ Fundstelle: : § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)
Der Erwerb durch Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers/
Schenkers bleibt von der Erbschaft-/Schenkungsteuer befreit, sofern dieser Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 € nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41.000 €, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden
Betrages gedeckt werden kann.
neu hinzugefügt am 19.01.2019 mehr zur aktuellen Anwendung: siehe Linkunter: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/5_famgesjugvers/508/Publikationen/Nachteilsausgleich_2017-08-18-LSA.pdfStand: 2017/2018