5.
Wohnen 5.3
Mietrecht sozialrechtliche Schranken Für:Mieter mit einer Schwerbehinderung, Menschen, die durch die Kündigung ihrer Wohnung besonders schwer betroffen wären und für die bestimmte Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde
Zuständig: Vermieter als Vertragspartei, gerichtlicher Schutz: Amtsgericht
Erforderliche Unterlagen:Mietvertrag, Aktennotizen über Gespräche mit dem Vermieter; für gerichtliche Verfahren: Gründe, die unbestimmte Rechtsbegriffe, wie Unzumutbarkeit, soziale Härte, Nachteil des Mieters/bzw. des Vermieters (Interessenabwägung) ausfüllen, ggf. Schwerbehindertenausweis, ärztliches Attest
Rechtsquelle/ Fundstelle: §§ 573 – 573 c BGB – ordentliche Kündigung des Vermieters
§§ 574 – 574 b BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
§ 554 a BGB – Barrierefreiheit
§ 554 BGB – Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Der Vermieter kann nach § 573 BGB den Mietvertrag über eine Wohnung in der Regel nur dann kündigen,
wenn er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann (z.B. Vertragsverletzungen des Mieters, Eigenbedarf).
Diese Einschränkung des Kündigungsrechts gilt nicht, wenn der Mieter mit seinem Vermieter zusammen in einem Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen wohnt (§ 573 a BGB).
Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um 3 Monate.
Selbst wenn die Kündigung danach zulässig wäre, kann der Mieter widersprechen und Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde und diese auch gegenüber den berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 BGB).
Der Widerspruch muss schriftlich erklärt werden und dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist zugehen (§ 574 b BGB).
Der Mieter soll über die Gründe seines Widerspruchs Auskunft erteilen.
Eine Härte liegt z.B. vor, wenn kein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann (§ 574 BGB).
Eine „angemessene Ersatzwohnung“ muss nach ihrer Größe und Ausstattung eine menschenwürdige Unterbringung aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder gewährleisten.
Dabei sind auch der Gesundheitszustand und die Schwerbehinderteneigenschaft zu berücksichtigen.
Die Gerichte haben u.a. eine Härte anerkannt– wenn die Beendigung des Mietverhältnisses nachteilige Auswirkungen auf
Krankheitsverlauf und Genesung eines Mieters befürchten lässt,
– bei hohem Alter und nicht unerheblicher Gesundheitsgefährdung,
– wenn psychisch Kranke eine Kündigung nicht verarbeiten können.
Um seiner Erhaltungspflicht zu genügen, hat der Vermieter das Recht, vom Mieter zu verlangen, die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen zu dulden (§ 554 I und II BGB).
Die Duldungspflicht besteht aber nicht, wenn die Maßnahme in Durchführung oder Folgen für den Mieter,
seine Familie oder Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde.
Das ist anhand einer Abwägung der beidseitigen Interessen zu ermitteln.
Neu aufgenommen wurde das Recht, vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen zu verlangen, um die Mietwohnung behindertengerecht nutzen zu können. Der Anspruch hängt von einer Interessenabwägung ab.
Informationen zum Mieterschutz bieten u.a. Mieterschutzvereine, Verbraucherschutz- Organisationen und Rechtsanwälte.
neu hinzugefügt am 19.01.2019 mehr zur aktuellen Anwendung: siehe Linkunter: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/5_famgesjugvers/508/Publikationen/Nachteilsausgleich_2017-08-18-LSA.pdfStand: 2017/2018