STEUERERLEICHTERUNG3.3 Pauschbetrag wegen häuslicher PflegeFür: Pflegepersonen
Zuständig: Finanzamt
Erforderliche Unterlagen: Behindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des
Versorgungsamtes oder Bescheid über die Einstufung die in Pflegestufe III
Rechtsquelle/ Fundstelle: § 33 b EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950)
Der Steuerpflichtige kann ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten einen Pauschbetrag von 924 € im Kalenderjahr für die Pflege einer anderen Person geltend machen.Haben die
Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres vorgelegen, erfolgt
keine Kürzung.
- die gepflegte Person hilflos ist
(Merkzeichen H, entsprechender Bescheid des Versorgungsamtes oder Einstufung in die Pflegeklasse III)
- eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht (in der Regel nur Angehörige)
- der Steuerpflichtige für seine Pflegeleistungen keine steuerpflichtigen oder steuerfreien Einnahmen erhält
- Voraussetzung ist ferner, dass er die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der der gepflegten
Person persönlich durchführt.
Wenn ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Kalenderjahr gepflegt wird, ist der Pauschbetrag nach der Zahl der Personen aufzuteilen.
Dies gilt selbst dann, wenn nicht alle der Pflegepersonen den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Beispiele:Eine Ehefrau ist hilflos. (Merkzeichen H) Sie wird von ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt gepflegt.
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag von 3.700,- € kann, wegen der persönlichen Pflege des Ehemannes, ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 924,- € berücksichtigt werden.
Der Steuerpflichtige ist hilflos. (Merzeichen H)
Er wird von seiner Ehefrau und seiner erwachsenen Tochter unentgeltlich in der eigenen Wohnung gepflegt. Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau werden nicht zur Einkommens-steuer veranlagt. Die Tochter kann nur einen Pflege-Pauschbetrag von 462,- € (924 € geteilt durch 2) geltend machen, obwohl die Mutter den Pflegepauschbetrag nicht in Anspruch nimmt.
(
persönliche Anmerkung: Verstehen kann das natürlich keiner – aber erklären auch nicht)
Hinweis:Erhält die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist dieses bei ihr steuerfrei (§ 3 Nr. 1 EStG). Gibt die pflegebedürftige Person das Pflegegeld ganz oder teilweise an eine Person weiter, weil diese sie pflegt, sind diese Zahlungen bei der Pflegeperson ebenfalls steuerfrei, wenn die Pflegeperson ein Angehöriger sittlich zur Pflege verpflichtet ist
(z.B. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft; § 3 Nr. 36 EStG).
In diesem Fall kann die Pflegeperson jedoch nicht den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen, da sie für die Pflege (steuerfreie) Einnahmen erhält.
Erhalten Eltern als gesetzliche Vertreter ihres behinderten Kindes das dem Kind zustehende Pflegegeld, wird davon ausgegangen, dass das Pflegegeld für die Versorgung des Kindes verwendet wird, also keine Einnahmen der Eltern vorliegen.
Beispiel:Das minderjährige Kind der Steuerpflichtigen ist in der Pflegestufe III eingereiht und wird von den Eltern im gemeinsamen Haushalt persönlich gepflegt. Die monatlichen Zahlungen aus der Pflegeversicherung werden für die Versorgung des Kindes verwendet. Die Steuerpflichtigen können beantragen, dass der Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 3.700,- €, der dem Kind zusteht, auf sie übertragen wird.
Außerdem können sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen.
ACHTUNG – Hinweise = persönliche AnmerkungenAuch bei unentgeltlichen Pflegeleistungen besteht für die Pflegeperson (z.B. bei einem Wegeunfall) Versicherungsschutz (Urteil BSG vom 12.03.1974 (2RU 7/72-USK 2476).
Nach Einführung des Pflegegesetzes (SGB XI) Mitte der 90iger Jahre sind
Pflegepersonen über die Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Kraft Gesetzes versichert.
(SGB VII § 2 Satz 1 Nr.17)Die Pflegekassen müssen für Pflegepersonen Beiträge für die gesetzlichen Rentenversichrungen entrichten, wenn der Pflegebedürftige über eine bestimmte Stundenanzahl der persönlichen Pflege bedarf. - bei Stufe I unbedingt nachfragen - ab Stufe II sind die Voraussetzungen gegebensiehe hierzu extra noch unter: SGB XI §§ 45 a - c
Gleichzeitig darf die Pflegeperson, aber nur weniger als 30 Stunden in der Woche, einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
Rechtsgrundlage: SGB XI § 44 – Pflegegesetz -
(
Infos dazu sind bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu erfragen)
Tipp: Bei fehlender Information bei der Ersteinstufung über den o.g. "Fall" sind die Kassen zur Beitragsnachzahlung verpflichtet, da die ihrer Aufklärungspflicht nach dem SGB XI - Pflegegesetz - nicht bzw. nicht in vollem Umfang nachgekommen sind.
Im SGB XI § 40 Pflegehilfsmittel = Abs. 2 – hier monatliche 31 € für einmalige Hilfsmittel,
z.B. Handschuhe für die Pflegeperson und technische Hilfen = Abs. 3 beschrieben z.B. Zuschuss bis 2.557 € pro Fall.
Anmerkung: Der Fall ist die zu pflegende Person z.B. mit Pflegestufe I - die selbe Person dann mit Pflegestufe II und natürlich dann auch wieder bei der PflegestufeIII. Bei jeder Höherbewertung tritt ein neuer Fall ein und man hat ein Recht auf Bezuschussung für technische Hilfen von 2.557 € - z.B. rutschfeste Fließen im Bad, WC; Wechselsprechanlage zur Haustür , am Besten mit Kamera, Bewegungsmelder z.B bei Beleuchtung am oder im Haus.
Das muss alles zu Verbesserung zur Pflege von Nutzen sein und/oder der zu pflegenden Person eine Hilfe, zur möglichst selbstständigen Bewältigung, des Lebens sein.
neu hinzugefügt am 19.01.2019 mehr zur aktuellen Anwendung: siehe Linkunter: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/5_famgesjugvers/508/Publikationen/Nachteilsausgleich_2017-08-18-LSA.pdfStand: 2017/2018