STEUERERLEICHTERUNG
3.11 Grundsteuer – ErmäßigungFür: Beschädigte, die eine Kapitalabfindung nach dem BVG (Kriegsbeschädigte) oder nach
den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären (z.B. Gewaltopfer, geschädigte
ehemalige Soldaten und Zivildienstleistende, Impfgeschädigte), erhalten, unter bestimmten
Voraussetzungen auch für deren hinterbliebene Ehegatten
Zuständig: Finanzamt
Erforderliche Unterlagen: Bescheinigung des Versorgungsamtes über die Höhe der
Kapitalabfindung und den Abfindungszeitraum
Rechtsquelle/ Fundstelle: § 36 GrStG (BGBl I 73,965) zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
Die Ermäßigung erhalten Beschädigte, die zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach Gesetzen, die das BVG für verwendbar erklären, eine Kapitalabfindung erhalten haben.
Bei der Veranlagung des Grundsteuermessbetrages wird der um den Betrag der Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zugrunde gelegt.
Die Ermäßigung bleibt so lange bestehen, wie die Versorgungsbezüge durch die Kapitalabfindung in der gesetzlichen Höhe gekürzt werden (Abfindungszeitraum).
Für die Witwe eines abgefundenen Beschädigten, die das Grundstück ganz oder teilweise geerbt hat,
bleibt die Vergünstigung bestehen, solange sie auf dem Grundstück wohnt.
Die Steuervergünstigung fällt weg, wenn die Witwe wieder heiratet.
Entsprechendes gilt für Witwer.Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung können auch erfüllt sein, wenn die Kapitalabfindung zum Abschluss oder zur Auffüllung eines Bausparvertrages und dieser erst zum Erwerb des Grundstückes oder zur Hypothekentilgung verwendet wird.
neu hinzugefügt am 19.01.2019 mehr zur aktuellen Anwendung: siehe Linkunter: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/5_famgesjugvers/508/Publikationen/Nachteilsausgleich_2017-08-18-LSA.pdfStand: 2017/2018