STEUERERLEICHTERUNG
3.14 Hundesteuer Für: Blinde und gehörlose Menschen; unter bestimmten Voraussetzungen auch sonstige hilflose Personen z.B. mit den Merkzeichen Gl , Bl oder H
Zuständig: Steueramt der Stadt bzw. der Gemeinde
Erforderliche Unterlagen: Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des
Versorgungsamtes, ggf. ärztliche Bescheinigung über Hilflosigkeit
Rechtsquelle/Fundstelle: Satzungen der Gemeindeverwaltung über Hundesteuer
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine kommunale Abgabe, die durch Ortssatzung geregelt wird.
Die Gemeinden können die Hundesteuer erlassen;
z.B. wenn die Hunde zum Schutze von blinden, gehörlosen und hilflosen Personen gehalten werden.
Für Blindenführhunde werden in der Regel keine Steuern erhoben.
Die Gemeinden können die Hundesteuer ermäßigen;
(z.B. für anerkannte Hunderassenzüchter oder für anerkannte Jagdhunde).
neu hinzugefügt am 19.01.2019 mehr zur aktuellen Anwendung: siehe Linkunter: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/5_famgesjugvers/508/Publikationen/Nachteilsausgleich_2017-08-18-LSA.pdfStand: 2017/2018