STEUERERLEICHTERUNG
3.7 Außergewöhnliche Belastung durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges wegen der BehinderungFür: schwerbehinderte Menschen
Zuständig: Finanzamt
Erforderliche Unterlagen: Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid des
Versorgungsamtes, ggf. Rentenbescheid, Fahrtenbuch
Rechtsquelle/ Fundstelle: § 33 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950
Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderte Personen PKW-Kosten für private Fahrten teilweise oder – in den Grenzen der Angemessenheit – in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden.1. Abzug privater Kosten mit einem TeilbetragVoraussetzung: - GdB von mindestens 80 oder
- GdB von mindestens 70 und erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr (Merkzeichen G)Abziehbar sind Aufwendungen für die durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten.
Dazu gehören nicht Ausflugs-, Besuchs-, Urlaubsfahrten usw., da diese nicht unvermeidbar sind.
Durch die Behinderung bedingt sind nur Fahrten, die ohne Behinderung nicht hätten durchgeführt werden müssen.
Dieses ist auch der Fall, wenn der Weg ohne Behinderung zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte zurückgelegt werden können (
Urteil des BFH vom 17.12.1965, BStBl 1966 III Seite 208).
Nach ständiger Rechtssprechung ist davon auszugehen, dass der Umfang der behinderungsbedingten Fahrten umso größer ist, je höher die durch Steh- und Gehbehinderung hervorgerufene Erwerbsminderung
(
Urteile des BFH vom 16.02.1970, BStBl. 1970 II Seite 452 und vom 1.8.1975 BStBl. 1975 II Seite 825).
a) Abziehbar sind ohne Aufzeichnungen der durchgeführten Fahrten:
3.000 km x 0,30 € = 900,- € im Kalenderjahr.
(= angemessener geschätzter behinderungsbedingter Aufwand; höhere Kosten sind auch
dann nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nachweißt, dass ihm Kosten von mehr als
0,30 € pro gewahrenden Kilometer entstanden sind)
b) Abziehbar sind bei Nachweis der durch Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten
nachgewiesenen Kilometer x 0,30 €. Der Nachweis ist durch ein Fahrtenbuch oder einer
Aufstellung der durchgeführten behinderungsbedingten Fahrten zu führen
(Datum, Anlass der Fahrt, zurückgelegte Kilometer)
Entstehen nicht erstattete Kosten aufgrund eines Unfalls, der sich auf einer begünstigten Fahrt ereignet hat,
sind die zusätzlich abzugsfähig.2. Abzug privater Kosten (in den Grenzen der Angemessenheit) in voller HöheVoraussetzung:-
außergewöhnlich gehbehinderten, blinden und hilflosen Menschen(
Ausweismerkzeichen aG, Bl und H oder Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in die Pflegestufe III)
Abziehbar sind – in den Grenzen der Angemessenheit - grundsätzlich alle Aufwendungen,
also für Ausflugs-, Besuchs- und Urlaubsfahrten, welche die behinderte Person durchgeführt hat bzw. an denen sie teilgenommen hat.
Als angemessen ist grundsätzlich eine Fahrleistung von bis zu 15.000 km im Kalenderjahr anzusehen. Die tatsächlichen Fahrleistungen hat der Steuerpflichtige nachzuweisen (z.B. durch ein Fahrtenbuch) bzw. glaubhaft zu machen (z.B. durch Aufzeichnung des Kilometerstandes zu Beginn und am Ende eines Jahres, Vorlage von Reparatur- oder Inspektionsrechnungen, aus den sich der jeweilige Kilometerstand des PKW ergibt).
Eine Berücksichtigung von PKW-Kosten für mehr als 15.000 km ist ausnahmsweise möglich, wenn im Zusammenhang mit einer Ausbildung erforderliche Fahrten wegen der Behinderung nur mit dem PKW durchgeführt werden können. In diesem Fall sind neben den Kosten für die ausbildungsbedingten Fahrten aber nur Kosten für reine Privatfahrten von 5.000 km berücksichtigungsfähig
(
Urteil des Bundesfinanzhofs 13.12.2001, BStBl. 2002 II Seite 198).
Für jeden gefahrenen Kilometer können 0,30 € berücksichtigt werden. Daneben können nicht ersetzte Kosten aufgrund eines Unfalls, der sich auf einer begünstigten Fahrt ereignet hat, abgezogen werden.
Hinweis:Unter den oben genannten Voraussetzungen können auch nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für Taxifahrten in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Macht der Steuerpflichtige neben den Taxifahrten auch Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenem PKW als außergewöhnliche Belastung geltend, ist die als angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3.000 km (bei GdB von mindestens 80 oder mindestens 70 und Merkzeichen G) bzw. von 15.000 km (bei Merkzeichen aG, Bl oder H) entsprechend zu kürzen.
KinderDie oben genannten Kfz-Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn nicht der Steuerpflichtige, sondern ein Kind, für das der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält und der Behinderten-Pauschbetrag, der dem Kind zusteht, auf den Steuerpflichtigen übertragen worden ist..
Begünstigt sind in diesem Fall nur solche Fahrten, an denen das behinderte Kind selbst teilgenommen hat.
Bei einem außergewöhnlichen Gehbehinderten (Merkzeichen aG) können Kosten für den Erwerb des Führerscheins neben dem Behinderten-Pauschbetrag und den als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen für Privatfahrten berücksichtigt werden, da der Erwerb des Führerscheins aufgrund der Behinderung erforderlich ist
(
Urteil des BFH vom 26.03.1993, BStBl. 1993 II Seite 749)
Bezieht der Steuerpflichtige u.a. für das Halten eines PKW eine Schadensersatzrente, sind die als außergewöhnliche Belastung begünstigten Kosten für Privatfahrten insoweit zu kürzen
(
Urteil BGH vom 25.10.1994, BStBl. 1995 II Seite 121).
neu hinzugefügt am 19.01.2019 mehr zur aktuellen Anwendung: siehe Linkunter: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/5_famgesjugvers/508/Publikationen/Nachteilsausgleich_2017-08-18-LSA.pdfStand: 2017/2018