STEUERERLEICHTERUNG
3.6 Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und ArbeitsstelleFür: schwerbehinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen G oder GdB ab 70
Zuständig: Finanzamt
Erforderliche Unterlagen: Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid des
Versorgungsamtes, ggf. Rentenbescheid
Rechtsquelle/ Fundstelle: § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950)
Schwerbehinderte mit einem GdB zwischen 50 und 70 und mit einer Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder einem GdB ab 70 können für je eine Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen.
Hierzu gehören neben den Betriebskosten, Absetzungen für Abnutzung und Aufwendungen für laufende Reparaturen und Pflege auch Garagenmiete, Steuern und Versicherungen sowie Parkgebühren und Beiträge zu einem Automobilclub.
Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen können für Pkw 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden.
Hinweis:Die Entfernungskilometer entsprechen den Kilometern, die für eine einfache Strecke zurückgelegt werden.
Beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Betrieb z. B. 10 km, beträgt die tägliche Fahrstrecke 20 km (je 10 km für Hin- und Rückfahrt).
In diesem Fall sind 10 Entfernungskilometer zu berücksichtigen.
Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend.
Die Formulierung „kürzeste benutzbare Straßenverbindung“ bedeutet, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer regelmäßig eine andere als die kürzeste Straßenverbindung nutzt, weil sie verkehrsgünstiger ist, die tatsächlich genutzte Straßenverbindung für die Entfernungsbestimmung maßgebend ist.
Die notwendige Prüfung, ob der Ansatz der Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bzw. für Familienheimfahrten günstiger ist, wird in Form einer
Jahresbetrachtung vorgenommen.
Ist die Behinderung im Laufe des Jahres eingetreten, kann ab diesem
Zeitpunkt zwischen der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Kosten gewählt werden.
Bis dahin erfolgt stets der Ansatz der Entfernungspauschale.
In den genannten Fällen können schwerbehinderte Menschen zusätzlich auch die sogenannten Leerfahrten geltend machen, wenn sie das Kraftfahrzeug wegen der Behinderung nicht selbst führen können und deshalb zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt werden müssen.
neu hinzugefügt am 19.01.2019 mehr zur aktuellen Anwendung: siehe Linkunter: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/5_famgesjugvers/508/Publikationen/Nachteilsausgleich_2017-08-18-LSA.pdfStand: 2017/2018