3.5 Freibetrag für das sächliche Existenzminimum von Kindern - Entlastungsbetrag für Alleinstehende
- Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
- Freibetrag wegen des Sonderbedarfs für die Ausbildung eines Kindes
Für: Eltern behinderter Kinder
Zuständig: Finanzamt
Erforderliche Unterlagen: Schwerbehindertenausweis des Kindes bzw. Feststellungsbescheid
des Versorgungsamtes
Rechtsquelle/ Fundstelle: §§ 24 b, 31, 32, 33a Abs. 2, 38 b, Satz 2 Nr. 2, 41c, Abs. 4, 51, 52 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), zuletzt geändert durch Neunter Existenzminimumbericht vom 07. Dezember 2012
Den Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes von jährlich 3.648,- EUR 7.140 € (Alleinstehende) 12.276 € (zusammenveranlagte Eltern) sowie einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von jährlich 1.320,- € (Alleinstehende) 2.640,- € (zusammenveranlagte Ehegatten) erhält ein Steuerpflichtiger auch für ein Kind von über 18 Jahren, wenn sich das Kind wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann und die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn seine zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmten eigenen Einkünfte und Bezüge 8.004,- € (ab dem Veranlagungszeitraum 2013: 8.124,- €) zuzüglich eines Betrages in Höhe des maßgeblichen Behindertenpauschbetrages im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Daneben sind auch ein Pflegebedarf in Höhe des gezahlten Pflegegeldes sowie Fahrtkosten des Kindes als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen.
Es können auch solche Kinder berücksichtigt werden, die in einer Tageseinrichtung oder in einem Heim untergebracht sind, sofern sie bei den Eltern zumindest mit Nebenwohnsitz gemeldet sind.
Dabei ist unerheblich, wer die Kosten trägt.Den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von jährlich 1.308,- € erhalten Alleinstehende,
wenn sie mit mindestens einem unter 18 Jahre altem Kind als eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung (Hauptwohnsitz) gemeldet sind.
Als alleinstehend gilt nur, wer nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllt und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person erfüllt.
Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen,
wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der gleichen Wohnung gemeldet ist.
Unschädlich ist, wenn im Haushalt ein Kind über 18 Jahre lebt, für das dem Alleinerziehenden ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht.
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können unter den vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls Großeltern erhalten.Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die o. g. Voraussetzungen nicht vorliegen,
werden die Beträge um je ein Zwölftel gekürzt.
Den
Freibetrag wegen des Sonderbedarfs erhält der Steuerpflichtige, wenn ihm Aufwendungen für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes entstehen, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält und das Kind auswärtig untergebracht ist.
Der Freibetrag beträgt 924,- €.
Er wird gekürzt um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit sie 1.848,- € übersteigen und vom Kind bezogene Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln und Zuschüsse von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten.
neu hinzugefügt am 19.01.2019 mehr zur aktuellen Anwendung: siehe Linkunter: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/5_famgesjugvers/508/Publikationen/Nachteilsausgleich_2017-08-18-LSA.pdfStand: 2017/2018