Krankheitskosten absetzbar
Kürzung um zumutbare Belastungen
Wer dauerhaft krank ist, leidet meist nicht nur unter gesundheitlichen Einschränkungen,
sondern muss auch hohe Kosten tragen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste entscheiden, ob Aufwendungen etwa für Praxisgebühren steuerlich als außergewöhnliche Belastung gelten.
Entstehen einem Steuerpflichtigen Mehrkosten durch eine dauerhafte Krankheit, kann er diese in der Regel steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Allerdings nur, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird.Das Finanzamt muss Aufwendungen für Krankheitskosten nicht berücksichtigen, wenn die Kosten die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen nicht übersteigen.
BFH Urteile (Az.: VI R 32/13, sowie: VI R 33/13).
In dem einen
Fall klagte ein kinderloses Ehepaar, das im Streit-Jahr 2010 gemeinsam Einkünfte
in Höhe von 35.708 € erzielte, (Az.: VI R 33/13).
Die zusammenveranlagten Kläger gaben Krankheitsausgaben als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung an - darunter Praxisgebühren in der Höhe von 120 € sowie Zuzahlungen für Medikamenten von etwa 52 €. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.
Dagegen klagte das Ehepaar und berief sich darauf, dass die Zuzahlungen für die Krankenversorgung aus verfassungsrechtlichen Gründen freizustellen seien.
Die BFH-Richter folgten jedoch der Argumentation der Finanzbehörde, da die Kosten die Grenze der zumutbaren Belastung nicht überstiegen, gelten sie nicht als außergewöhnliche Belastungen.
Da auch Versicherte, die Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, Zuzahlungen etwa für Praxisgebühren oder Heilmittel bis zu einer Höhe von 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen leisten müssten, urteilten die Richter, der Ansatz der zumutbaren Belastung sei verfassungsmäßig.
Das zweite Urteil fiel inhaltsgleich aus.
Mehr unter: Mitteilung des BFH Fundquelle: Auszug – „VOLKSSTIMME“ Januar 2016