1. VorwortDas Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – sowie die verschiedensten Vorschriften
in anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Satzungen, Tarifen usw. bieten
behinderten Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder
Mehraufwendungen eine Reihe von Rechten, Hilfen und Einsparungsmöglichkeiten
(
Nachteilsausgleiche).
Diese Broschüre gibt einen Überblick.Einen Anspruch auf Vollständigkeit kann sie nicht erfüllen, weil auch im regionalen
Bereich häufig Sonderregelungen getroffen werden. (z.B. beim Eintrittsgeld für öffentliche und private Einrichtungen und Veranstaltungen) Es lohnt sich, darauf zu achten. Das Renten- und sonstige (Sozial) Leistungsrecht wurde nicht berücksichtigt,
um die Broschüre übersichtlich und lesbar zu halten.
Nachteilsausgleiche können überwiegend nur genutzt werden, wenn die Eigenschaft
als schwerbehinderter Mensch und weitere Voraussetzungen durch einen
Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.
Wie ein Schwerbehindertenausweis beantragt wird, erfahren Sie in Heft 5 dieser Schriftenreihe
„Behinderung und Ausweis“. (
siehe unten: Internetadresse)
Lassen Sie sich durch die Begriffe „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) und
„Grad der Behinderung“ (GdB) nicht verwirren.
MdE und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen.
Sie sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft.
Beide Begriffe haben die Auswirkungen von allen Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt.
MdE wird im sozialen Entschädigungsrecht, GdB im Schwerbehindertenrecht verwendet.
Behinderungsbedingt und damit nach dem SGB IX auszugleichen sind in der Regel nur solche Nachteile,
die einen gleichaltrigen nicht behinderten Menschen typischerweise nicht treffen.
Ob das der Fall ist, ist nach dem Zweck des Nachteilsausgleichs zu beurteilen.
Gesetzliche Grundlage:Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S.1739), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07. Juni 2012 (BGBl. I S.1275) .
Ab dem 1. Januar 2014 wird im Land der Ausweis als Identifikationskarte in der bisherigen Farbgebung grün und grün-orange (ID-1-Format) ausgestellt.
Ab dem 01. Januar 2015 sind die Ausweise nur noch in dieser Form auszustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass die bisherigen Schwerbehindertenausweise in
Papierform ihre Gültigkeit bis zum zeitlichen Ablauf beibehalten.
Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des §146 Absatz 2 berechtigt,
sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen
B und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.
Bei blinden Menschen erfolgt zusätzlich eine Kennzeichnung mit Brailleschriftzeichen auf der Vorderseite des Ausweises.Auf der Rückseite des Ausweises sind folgende Eintragungen vorzunehmen:Grad der Behinderung (GdB) sowie der Gültigkeitsbeginn des Ausweises.
Dies ist im Regelfall der Tag des Antragseinganges bei dem zuständigen Versorgungsamt;
unter Umständen kann hier zusätzlich auch ein früheres Datum vermerkt werden,
wenn der medizinische Nachweis erbracht werden kann und die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses vorliegt (kann für Steuererstattung wichtig sein).
„Kriegsbeschädigt“ ,
VB oder
EB , wenn der behinderte Mensch wegen einem Grad der Schädigungsfolge (GdS) um wenigstens 50 Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz beanspruchen kann.
unter: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/5_famgesjugvers/508/Publikationen/Nachteilsausgleich_2017-08-18-LSA.pdfStand: 2017/2018