7. Beruf - Arbeitsplatzsicherung7.1 Begleitende Hilfen im Arbeits- und BerufslebenFür: Schwerbehinderte Menschen, gleichgestellte schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeber;
neu: gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene gemäß § 68 IV SGB IX während der Ausbildung
Zuständig: Rehabilitationsträger, Landesverwaltungsamt – Integrationsamt
Erforderliche Unterlagen: Antrag, ggf. Schwerbehindertenausweis/ Gleichstellungsbescheid
Rechtsquelle/Fundstelle: § 102 SGB IX und das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BGBl. I Nr. 18 S. 606-613), zuletzt bearbeitet am 30.08.2006
Zur (vorbeugenden) Sicherung des Arbeitsplatzes erbringt u.a. das Landesverwaltungsamt//Integrationsamt , vielfältige persönliche Hilfen und finanzielle Leistungen an behinderte Menschen und an Arbeitgeber.
Dazu gehören z. B. Beratungen und persönliche Betreuung bei Schwierigkeiten im Beruf sowie finanzielle Hilfen
1.0
für schwerbehinderte Menschen1.1 für technische Hilfen,
1.2 zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
1.3 zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz,
1.4 zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen
Bedürfnissen des schwerbehinderten Menschen entspricht,
1.5 zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse
und Fertigkeiten,
1.6 in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen und für eine notwendige Arbeitsassistenz
2.0
Für Arbeitgeber 2.1 zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätze für
schwerstbehinderte Menschen und
2.2 Zuschüsse für Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung
besonders betroffenen schwerbehinderter Jugendliche und junger Erwachsener
2.3 Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher
und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten
Menschen nach gleichgestellt sind
2.4. für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement
2.5 für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderten
Menschen, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in
einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des
§ 75 II SGB IX verbunden sind, vor allem wenn ohne diese Leistung das
Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde.
2.6 Zuschüsse und Darlehen erhalten, wenn neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte
Menschen eingerichtet werden
3.0
an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste freier
gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger von IntegrationsprojektenAnträge müssen jeweils
vorher gestellt werden.
Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich,
so kann das Integrationsamt die Leistung vorläufig erbringen.
Das Integrationsamt kann seine Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch als persönliches Budget ausführen.
Die Integrationsfachdienste stehen den behinderten Menschen und Arbeitgebern kostenfrei zur Verfügung.
neu hinzugefügt am 19.01.2019 mehr zur aktuellen Anwendung: siehe Linkunter: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/5_famgesjugvers/508/Publikationen/Nachteilsausgleich_2017-08-18-LSA.pdfStand: 2017/2018wichtige Zusatzinformation: Das Integrationsamt kann seine Leistungen zur begleitenden Hilfe am Arbeitsleben auch als persönliches Budget,
gemäß SGB IX § 17, ausführen.