Autor Thema: Wohnen - rechtzeitig barrierefr planen+ Fördermittel+ Rieser-Rente noch schöner  (Gelesen 4362 mal)

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Umbau der eigenen Wohnung kann eine Alternative zum Umzug sein (11)

Frage:

Wir wohnen seit 40 Jahren in einer Genossenschaftswohnung im Erdgeschoss, wollen hier auch bleiben.
Können wir vorausschauend schon Umbauten vornehmen lassen?

Antwort:

Sie müssen im Vorfeld auf jeden Fall mit dem Vermieter reden.
Wenn Sie die Umbauten ohne Einverständnis vornehmen, kann er bei einem eventuellen Auszug den Rückbau fordern.
Meist sind Vermieter aber aufgeschlossen, da sich je gerade eine Erdgeschosswohnung,
die „behindertenfreundlich“ ausgestattet ist, gut vermieten lässt.

Fundquelle:  Auszug - „VOLKSSTIMME“ – Juni 2011
               
Wenn ich morgens aufwache und habe keine Schmerzen mehr - dann bin ich tod.

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Broschüre zum barrierefreien Planen und Bauen.

Wie breit muss eine Tür sein? Was bedeutet Barrierefreiheit in Zentimetern?
Antwort auf diese und mehr Fragen gibt es in der neuen Beratungsbroschüre "ABC Barrierefreies Bauen",
die vom Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) herausgegeben wird.

Auf über 130 Seiten werden wichtige Begriffe der DIN-Norm 18040-1 anhand leicht verständlicher Grafiken und Beispiele erklärt.
Die Broschüre ist beim Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter erhältlich (Schutzgebühr 5 €).
Tel.: 06294 4281-70, Mail an: info@bsk-ev.org, Fax: 06294 4281-79. 
gesamter Beitrag unter:
http://www.kobinet-nachrichten.org/cipp/kobinet/custom/pub/content,lang,1/oid,27765/ticket,g_a_s_t

Fundquelle: Kombinet-Nachrichten 07.10.2011                                                    
« Letzte Änderung: 13. Oktober 2011, 09:01:04 von RalleGA »
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Haus zerstört  -  Frist für Wiederaufbau beachten

Wird ein Haus etwa durch Feuer zerstört, springt in der Regel die Gebäudeversicherung ein.
Ersetzt werde der ent¬standene Schaden zum jeweiligen Zeitwert.
Wird das zerstörte Gebäude innerhalb einer bestimmten Frist wiedererrichtet, erhalte der Versicherungsnehmer unter Umständen noch einen zusätzlichen Betrag, die sogenannte "Neuwertspitze".

Um diesen Zusatzbetrag zu bekommen, müsse der Versicherungsnehmer aber spätestens drei Jahre nach dem Schadensfall mit dem Wiederaufbau beginnen.
Zudem müsse er nachweisen, dass der zusätzliche Betrag auch tatsächlich zum Wiederaufbau des Hauses verwendet wird.
Dabei dürfe die Versicherung die Leistung nicht kürzen, wenn der Hauseigentümer beim Wiederaufbau selbst Hand anlegt. Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: IV ZR 148/10).
Denn nach Ansicht der Richter hat der Versicherer keinen Anspruch auf einen Kostennachweis, wenn das abgebrannte Haus wiederaufgebaut wurde und wieder wie vorher genutzt wird -
also zum Beispiel als Wohnhaus und nicht etwa als Lagerhalle.                           
Das neue Haus darf dabei in modernerer Bauweise errichtet sein als das zerstörte Gebäude.

Fundquelle: Auszug – „ALTMARK-ZEITUNG“ 01.10.2011
                             
« Letzte Änderung: 16. Oktober 2011, 10:07:25 von RalleGA »
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Hausschwammdiese Belastung ist absetzbar

Hausbesitzer können Ausgaben für die Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Urteil: (Az: Niedersächsisches Finanzgericht 12 K 10270/09)

Hausschwamm sei eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes, weil er einer Naturkatastrophe wie Hochwasser oder einer privaten Katastrophe wie einem Wohnungsbrand gleich zu setzen sei.
Es handle sich "nach allgemeiner Wahrnehmung" um "einen besonderen Schicksalsschlag",
der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst werde.
Nichts spreche für ein eigenes Verschulden des Betroffenen und auch Ersatzansprüche gegen Dritte seien nicht realisierbar, erklärte das Gericht.

Fundquelle: Auszug - „VOLKSSTIMME 01.10.2011
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Planen - Bauen - Wohnen:

Klare Regeln für Rillen und Noppen (1)


Seit Anfang Oktober 2011 ist die novellierte DIN 32984 "Bodenindikatoren im öffentlichen Raum" in Kraft.
Diese Norm legt Anforderungen für Bodenindikatoren und sonstige Leitelemente fest, um damit die Sicherheit und Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen im öffentlichen Raum zu verbessern.
Darauf weist der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband in seinem Newsletter DBSV-direkt hin.

Im Mai 2000 war die erste Bodenindikatorennorm erschienen.
Wichtige Weichen waren darin gestellt worden.
Bald jedoch entdeckte man schwerwiegende Mängel in Bezug auf Funktionalität und Wahrnehmbarkeit der Bodenindikatoren.
Hinzu kamen steigende Anforderungen an die selbstständige Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen, bedingt durch den wachsenden Verkehr.
Nachdem es in verschiedenen Bundesländern zu Bestrebungen gekommen war,
eigene Lösungen für Blindenleitsysteme zu entwickeln, war es dringend erforderlich,
ein einheitliches System der Orientierungshilfen festzulegen.

Auf Anregung des DBSV wurde daher 2005 die Novellierung der Norm beschlossen.                                       
Der zuständige DIN-Normenausschuss "Kommunikations- und Orientierungshilfen für Blinde und Sehbehinderte" berief einen Arbeitskreis unter Leitung von Dr. Klaus Behling, der möglichst viele unterschiedliche Kompetenzen zusammenführen sollte.
Zehn Mitglieder umfasste der Arbeitskreis schließlich:                                                                                      
Vertreter der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe (3),
der Deutschen Bahn AG (1),
der Betonindustrie (1),
der Straßen- und Verkehrsverwaltungen (1),
der Behindertenbeauftragten (2),
der Lichttechnik (1)
sowie der Blinden- und Mobilitätslehrer (1).   
                                                                   
Fundquelle: Newsletter DBSV-direkt
http://www.dbsv.org/newsletter/newsletter-anmeldung/
« Letzte Änderung: 22. Dezember 2011, 02:39:33 von RalleGA »
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Planen - Bauen - Wohnen:

Klare Regeln für Rillen und Noppen (2)

Die wichtigsten Neuerungen der DIN 32984


Die neue Norm gliedert sich in einen Produktenteil (Beschreibung der Profilstrukturen, der Maße, der Anforderungen an die taktile und visuelle Erkennbarkeit) und in einen Anwendungsteil zum Einsatz der Bodenindikatoren im öffentlichen Raum.
Ein wichtiger Punkt ist die Wahrnehmbarkeit der Bodenindikatoren:
Es werden grundlegende Anforderungen an die Taktilität und den visuellen Kontrast formuliert und Mittel aufgezeigt, um die erforderlichen Kontrastwerte zu erreichen.

Die Profilmaße der Bodenindikatoren wurden stark vergrößert, ein Noppenprofil wurde ergänzt.
Daraus ergibt sich die Möglichkeit, die Funktionen der Profile zu differenzieren:
Das Rippenprofil wird vorwiegend als Leitstreifen und zur Anzeige der Gehrichtung an Querungsstellen eingesetzt.
Das Noppenprofil dagegen wird überall dort verwendet, wo eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert ist, etwa bei Abknickungen oder Verzweigungen im Leitstreifen, bei Querungsstellen, Treppen, Hindernissen oder Gefährdungen.
Speziell für Planer und Architekten beschreibt die Norm typische Situationen und stellt Standardlösungen vor.

Zusammen mit den in den vergangenen Jahren überarbeiteten oder neu erstellten Normen, wie der DIN 18040-1 "Barrierefreies Bauen, Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude", der DIN 18040-2 "Barrierefreies Bauen, Teil 2: Wohnungen", der DIN 32975 "Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Bereich zur barrierefreien Nutzung", ist die Bodenindikatorennorm eine weitere wichtige Voraussetzung zur Herstellung von Barrierefreiheit im öffentlichen Raum.
Nun kommt es nach Ansicht von DBSV-direkt darauf an, dass die neue Systematik konsequent angewendet wird, damit sich blinde und sehbehinderte Menschen auf einheitliche Orientierungshilfen verlassen können.

Bestellinfo:
Die DIN 32984 kann beim Beuth-Verlag für 129,10 € als Schwarzschrift oder zum Download
(allerdings nicht Barrierefrei) bestellt werden. 
Link zum Beuth-Verlag
www.beuth.de/de/   

« Letzte Änderung: 27. Dezember 2011, 11:22:49 von RalleGA »
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Die Europäische Kommission plant ein Europäisches Barrierefreiheitsgesetz.

Um die Meinung der Öffentlichkeit dazu einzuholen,
hat die Kommission bis zum 29. Februar 2012 eine Online-Umfrage freigeschaltet.


Teilnehmen können alle Bürger der EU, aber auch Unternehmen sowie öffentliche und private Organisationen der Zivilgesellschaft.
Hier finden Sie mehr Informationen und den Link auf die Umfrage: www.barrierefreiheit.de .
Welche Aspekte Bauherren, Planer und Architekten beim barrierefreien Planen,
Bauen und Gestalten von Gebäuden und Einrichtungen berücksichtigen sollten,
erklärt die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen im neuen "Portal Barrierefreiheit".
Neben Fachbegriffen werden Rechtsgrundlagen erläutert und Videos mit Planungshinweisen z.B. für die Gestaltung von Aufzügen und Fluren zur Verfügung gestellt.

Hier finden Sie das Portal:
www.unfallkasse-nrw.de/portal-barrierefreiheit      
                     
« Letzte Änderung: 01. Februar 2012, 18:13:29 von RalleGA »
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Förderung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit bei Wohneigentum

2012 führt das Land Rheinland-Pfalz seine Programme "Modernisierung" und "Wohneigentum"
im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung fort.

Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) setzt die Förderprogramme um.
Der Förderkatalog umfasst unter anderem energiesparende Maßnahmen, die Nutzung alternativer und regenerativer Energien, barrierefreie Maßnahmen sowie die nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts.

Ansprechpartner für alle Fragen der
Wohnraumförderung ist die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB),
Löwenhofstraße 1,
55116 MAINZ
 
Telefon:  06131 6172-1991,
  E-Mail: wohnraum@isb.rlp.de
sowie die Kreis- und Stadtverwaltungen.

Fundquelle:
  Kobinet-Nachrichten vom 30.01.2012                 
« Letzte Änderung: 05. Februar 2012, 17:02:59 von RalleGA »
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