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Beamtin trotz Morbus-Crohn

Hamburg (kobinet) Nach fast dreijährigem Rechtsstreit ist die Freie und Hansestadt Hamburg vor dem Bundesverwaltungsgericht mit ihrem Versuch gescheitert, einer jungen an Morbus Crohn erkrankten Frau wegen ihrer Behinderung den Zugang zur Ausbildung zur Finanzbeamtin im mittleren Dienst zu verweigern. In dem Prozess ging es vor allem um die Frage, welche Rolle der Antidiskriminierungs-Grundsatz bei der Einstellung von Beamten spielt. Darauf hat die Kanzlei Menschen und Rechte aus Hamburg die kobinet-nachrichten aufmerksam gemacht.

Die Freie und Hansestadt Hamburg vertrat die Auffassung, Schwerbehinderte müssten die Gewähr dafür bieten mit einem hohen Maß von Wahrscheinlichkeit mindestens zehn Jahre lang dienstfähig zu sein und keine höheren Fehlzeiten aufzuweisen. Die Klägerin, die von der Kanzlei Menschen und Rechte vertreten wurde, war dagegen der Auffassung, der Prognosezeitraum dürfe höchstens fünf Jahre umfassen. Die so genannte Prognosesicherheit ist aus europarechtlichen Gründen nach Auffassung der Kanzlei Menschen und Rechte ohnedies unzulässig. Allenfalls jedenfalls müsste mindestens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dagegen sprechen, dass die behinderte Klägerin in diesen fünf Jahren dienstunfähig werde bzw. zu lange Fehlzeiten habe.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hatte als Berufungsinstanz der Klägerin recht gegeben und entschieden, es sei „angemessen, das gesundheitliche Risiko krankheitsbedingter Fehlzeiten bei der Einstellung Schwerbehinderter erst dann als überwiegenden Hinderungsgrund einzuschätzen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jährlich in etwa doppelt so lange Fehlzeiten wie im Durchschnitt der Erkrankten, also etwa 2 Monate, zu erwarten sind. Dabei bedarf es einer individuellen prognostischen Betrachtung, die es nicht ausschließt, einmalig zur Heilung und/oder Besserung des Leidens und Reduzierung von Fehlzeiten zu erwartende medizinische Maßnahmen auch dann nicht als der gesundheitlichen Eignung des Beamtenbewerbers entgegenstehend zu betrachten, wenn die Maßnahmen zu deutlich längeren Fehlzeiten führen können.“ (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 26.09.2008, Aktenzeichen: 1 Bf 19/08). Dagegen hatte die Hansestadt Hamburg eingewandt, dass sie dann ihre Praxis zur Einstellung Schwerbehinderter grundsätzlich ändern müsste und erhebliche fiskalische Belastungen wahrscheinlich wäre.

Mit Beschluss vom 23. April 2009, der jetzt bekannt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung entgegengetreten und hat die Revision nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Maßstab, den das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit dem Ziel angelegt hat, Behinderten auch den Weg ins Beamtentum zu ermöglichen, sich im Rahmen der höchsrichterlichen Rechtsprechung bewegt.

Mit diesem Beschluss (BVErwG 2 B 79/08) ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. Es ist die erste rechtskräftige Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, die auch Morbus Crohn Patienten den Weg ins Beamtentum ebnet. Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte kommentiert das Urteil so: „Der schwarz-grüne Senat ist jetzt gefordert, schwerbehinderten Menschen auf Basis dieser Gerichtsentscheidungen den Weg ins Beamten-Dienstverhältnis zu erleichtern und die bisherige rechtswidrige Einstellungspraxis umgehend aufzugeben. Das ist auch erforderlich, weil schwer zu akzeptieren ist, dass private Arbeitgeber Pflichten zur Antidiskriminierung haben, dass der Staat als öffentlicher Arbeitgeber aber immer wieder versucht, Menschen mit Behinderungen den Gang in den Staatsdienst dornig zu gestalten.“ moh

(Mitteilung von www.kobinet-nachrichten.org)

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